Sind Swingbikes im Straßenverkehr zugelassen?

Generell gibt es zu sagen das ein Swingbike im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann. Die genaue Grundlage hierfür ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung kurz StVZO geregelt. Ein Swingbike fällt somit mit allen anderen Fahrrädern unter §63a Abs.1 in welchem steht „Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“ So weit so gut. Es gibt aber darauf aufbauend weitere Merkmale und Eigenschaften die ein Fahrrad, egal welcher Art, einhalten muss.

Beleuchtung und Reflektoren oder „§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“

Dein Fahrrad muss über eine Beleuchtung verfügen. Zum Glück wurden hier in den letzten Jahren Anpassungen an den Gesetzen gemacht und diese auf neuere Beleuchtungsmöglichkeiten angepasst. Somit ist es seit dem 01.06.2017 erlaubt batteriebetriebene Lampen zu nutzen. Diese müssen mindestens eine Lichtstärke von 10 Lux haben. Zusätzlich sind diese nur noch bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mit sich zu führen. Wichtig ist, dass die Lichter so angebracht werden, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Zusätzlich werden noch ein weißer Reflektor vorne sowie ein roter Reflektor hinten benötigt. Der Reflektor für das Hinterrad muss  zudem der Kategorie „Z“ entsprechen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist zusätzlich, dass sämtliche Front- sowie Rückbeleuchtungen nicht blinkend eingesetzt werden dürfen da dies für andere Verkehrsteilnehmer als irritierend empfunden werden kann.

Damit du auch von der Seite gut gesehen wirst, müssen entweder durch „Katzenaugen“ (seitliche Reflektoren in den Speichen), Speichenreflektoren oder Reflexstreifen an den Seitenwänden der Reifen vorhanden sein. Weitere Reflektoren sind nur noch an den Pedalen vorgeschrieben. Sowohl nach vorne als auch nach hinten reflektierend.

Die Alarmglocke oder „§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen“

Laut diesem Paragraphen müssen Fahrräder und Schlitten (ausgenommen Handschlitten) mit einer helltönenden Glocke ausgestattet sein. Andere Gegenstände wie eine Hupe, Radlaufglocke oder andere Warnsignal abgebende Zubehörteile sind hierbei untersagt.

Der Anker oder „§ 65 Bremsen“

Auch für Verfechter des Mottos „Wer bremst verliert“ sind Bremsen natürlich mit das wichtigste was ein Fahrrad besitzen muss. Die Eigenschaft der Bremse muss so ausgelegt sein, dass diese leicht bedienbar und erreichbar das Fahrrad ohne die Fahrbahn zu beschädigen verlangsamen kann und letztendlich auch zum Stillstand bringt. Eine Besonderheit bei Fahrrädern ist, dass diese mit zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrichtungen ausgestattet sein müssen. Dabei ist es egal ob die Bremsen mit Hebel oder per Rücktritt das Fahrrad zum Stehen bringen. Nur die Trennung beider muss gegeben sein.

In Kurzform muss also folgendes erfüllt sein:

  • Vorder- sowie Rückbeleuchtung mit einer Mindestleuchtstärke von 10 Lux
  • Eine Klingel
  • Weißer Reflektor vorne
  • Roter Reflektor hinten (Kategorie „Z“)
  • Reflektoren seitlich reflektierend in den Speichen oder am Reifen
  • Reflektoren nach vorne und hinten reflektierend an den Pedalen
  • Zwei von einander unabhängige Bremsen

 

Achtung: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Informationen fassen nur die gesetzlichen Regelungen zusammen und wurden nach bestem Gewissen recherchiert. Wir geben keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit.